Wir Handwerker kennen das doch zu gut, kaum fängt man an, einem schönen Samstagmorgen auf der Baustelle zu sägen, hämmern oder bohren, da kommen schon die ersten Beschwerden. Der Nachbar beschwert sich über Lärmbelästigung. Ich hatte neulich so einen Fall. Er wollte sogar die Polizei rufen. Da ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und auf keinen Fall heiß zu laufen.

Als Erstes muss man unterscheiden zwischen Nachbarschaftslärm und Baulärm

 

Nachbarschaftslärm

Wenn der Nachbar eigenständig und in privater Absicht Baumaßnahmen durchführt, dann können verschiedene Verordnungen oder sogar in Mehrfamilienhäusern die Hausordnung eingreifen. Die Ruhezeiten sind an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist die Ruhezeit ganztägig einzuhalten. Also keine Motorsäge, kein Bohren und auch kein Rasenmähen. Viele vergessen, dass ein Samstag ebenfalls zu den Werktagen zählt. Somit gelten hier auch die selben Ruhezeiten, wie auch an den restlichen Tagen.

Baulärm

Baulärm wird nur als Baulärm angesehen, wenn es durch ein gewerbliches Unternehmen, durch Baumaschinen oder Umbaumaßnahmen verursacht wird. Wenn das der Fall ist, gilt hierfür das Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG). Auch hier gelten dieselben Ruhezeiten. An Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Hier muss man beachten, dass Tätigkeiten in den Ruhezeiten grundsätzlich erlaubt sind. Es sind nur die Einsatzzeiten der bestimmten Geräte und Maschinen geregelt. Also alle Geräte und Maschinen, die sich in der Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG, befinden. Hier findest du die Liste der Geräte und Maschinen.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478)

Zitat BGBl. I S. 3478 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen § 7 Betrieb in Wohngebieten (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1.Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

Oft hatte ich schon Auseinandersetzungen mit Nachbarn an den Baustellen, die sich von dem Lärm der Motorsäge gestört gefühlt haben. Sowas ist natürlich für beide Seiten nicht schön. Um von vornherein diese Probleme zu vermeiden, habe ich diesen Artikel geschrieben. Ich hoffe, dass ich dir hier ein bisschen helfen konnte.

Die Essenz aus meinen besten Beiträgen

Hier möchte ich dir zeigen, was Handwerk wirklich ist und vor allem was es für dich sein kann.

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